Dokument-ID: 056413

Vorschrift

Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung – Durchführung (Ktn) (K-GFPO-DVO)

Inhaltsverzeichnis

§ 4.

idF LGBl. Nr. 50/1989 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1990

Bei Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe und festangebrachten elektrischen Raumheizgeräten sind die in den Montage- und Betriebsanleitungen angeführten Mindestabstände zu brennbaren Bauteilen, Stoffen und Einrichtungsgegenständen einzuhalten.