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Dokument-ID: 056413
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung – Durchführung (Ktn) (K-GFPO-DVO)
§ 4.
Bei Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe und festangebrachten elektrischen Raumheizgeräten sind die in den Montage- und Betriebsanleitungen angeführten Mindestabstände zu brennbaren Bauteilen, Stoffen und Einrichtungsgegenständen einzuhalten.