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Dokument-ID: 056414

Vorschrift

Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung – Durchführung (Ktn) (K-GFPO-DVO)

Inhaltsverzeichnis

§ 5.

idF LGBl. Nr. 50/1989 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1990

Für die vorübergehende Lagerung von Verbrennungsrückständen (Asche, Schlacke, Ruß usw) dürfen innerhalb von Gebäuden nur mit Deckeln versehene Gefäße aus unbrennbarem Material verwendet werden.