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Dokument-ID: 056414
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung – Durchführung (Ktn) (K-GFPO-DVO)
§ 5.
Für die vorübergehende Lagerung von Verbrennungsrückständen (Asche, Schlacke, Ruß usw) dürfen innerhalb von Gebäuden nur mit Deckeln versehene Gefäße aus unbrennbarem Material verwendet werden.