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Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996)
§ 7. Mitteilungspflichtige Vorhaben
(1) Mitteilungspflichtig sind:
- die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von
- Gebäuden bis zu 25 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe;
- zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis zu 50 kW;
- Einfriedungen in Leichtbauweise bis zu 2 m Höhe, auch wenn diese gemeinsam mit einer Sockelmauer gemäß Z 4 ausgeführt werden; gemeinsam mit einer Stützmauer im Sinne der Z 5 bis zu 2,50 m Gesamthöhe;
- Sockelmauerwerken bis zu 0,50 m Höhe;
- Stützmauern bis zu 1 m Höhe;
- Wasserbecken bis zu 80 m³ Rauminhalt, wenn sich diese nicht innerhalb von Gebäuden befinden, sowie dazugehörige Abdeckungen für das Schwimmbecken bis zu einer Gesamthöhe von 2,5 m;
- Senk- und Sammelgruben bis zu 40 m³ Rauminhalt;
- baulichen Anlagen für den vorübergehenden Bedarf von höchstens vier Wochen im Rahmen von Märkten, Kirchtagen, Ausstellungen, Messen und ähnlichen Veranstaltungen (zB Festzelte, Tribünen, Tanzböden, Kioske, Stände, Buden);
- Werbe- und Ankündigungsanlagen bis zu 16 m² Gesamtfläche;
- Gasanlagen, die einer Bewilligung nach dem Kärntner Gasgesetz – K-GG bedürfen;
- Folientunneln im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder des Gartenbaues bis zu 50 m Länge, 5 m Breite und 3,50 m Höhe;
- für die Dauer der Bauausführung erforderlichen Baustelleneinrichtungen;
- (Anm. d. Red.: wurde gem. LGBl. Nr. 55/2024 aufgehoben.)
- (Anm. d. Red.: wurde gem. LGBl. Nr. 55/2024 aufgehoben.)
- baulichen Anlagen, die der Gartengestaltung dienen, wie etwa Pergolen, in Leichtbauweise, bis zu 40 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe;
- Terrassen bis zu 40 m² Grundfläche sowie Terrassenüberdachungen bis zu 40 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe, auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;
- einem überdachten Stellplatz pro Wohngebäude bis zu 40 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe, auch wenn dieser als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt wird;
- Verkehrsflächen bis zu 150 m²;
- Notstromanlagen;
- baulichen Anlagen, die erneuerbare Energie im Sinne von § 1a Z 5 K-ROG 2021 erzeugen oder elektrische Energie speichern. (LGBl. Nr. 55/2024)
- die Änderung von Gebäuden, soweit
- sie sich nur auf das Innere bezieht und keine tragenden Bauteile, ausgenommen statisch unbedenkliche Leitungsdurchbrüche bis zu einem lichten Durchmesser von 0,30 m, betrifft, wenn keine Erhöhung der Wohnnutzfläche erfolgt;
- es sich um den Einbau von Treppenschrägaufzügen in nicht allgemein zugänglichen Bereichen von Gebäuden handelt;
- es sich um einen statisch unbedenklichen Durchbruch einer Außenwand bis zu 2,5 m² oder die Erweiterung eines bestehenden Durchbruches einer Außenwand bis zu einer Gesamtfläche von 2,5 m² handelt;
- es sich um den Austausch oder die Erneuerung von Fenstern handelt, wenn deren Größe und äußere Gestaltung nur unwesentlich geändert werden;
- es sich um die Anbringung einer Außendämmung handelt, wenn die äußere Gestaltung nur unwesentlich geändert wird;
- es sich um die Erneuerung eines Daches inklusive Errichtung eines Unterdaches handelt, wenn die äußere Gestaltung nur unwesentlich geändert wird und keine tragenden Bauteile betrifft.
- der Abbruch von Gebäuden mit einer Kubatur bis zu 1000 m³, die nicht an eine bauliche Anlage eines anderen Grundstückes angebaut sind;
- die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen, wenn das Vorhaben mit den in lit. a bis c angeführten Vorhaben im Hinblick auf seine Größe und die Auswirkungen auf Anrainer vergleichbar ist;
- die Instandsetzung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, die keine tragenden Bauteile betrifft und keine Auswirkungen auf die Sicherheit, die Gesundheit oder auf die äußere Gestaltung hat;
- die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen in Freizeitwohnsitz im Sinne des § 5 des Kärntner Grundverkehrsgesetzes 2002 und von Freizeitwohnsitz in Hauptwohnsitz;
- die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von baulichen Anlagen im Nahbereich von bestehenden Grenzübergangsstellen zur Regelung, Lenkung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet sowie die Änderung der Verwendung in eine solche Anlage;
- die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen in ein Gebäude oder einen Gebäudeteil zur Unterbringung von Personen im Sinne des § 2 des Kärntner Grundversorgungsgesetzes – K-GrvG;
- Vorhaben, die in Entsprechung eines behördlichen Auftrages, ausgenommen eines baubehördlichen Auftrages, ausgeführt werden;
- Vorhaben, die in Entsprechung eines baubehördlichen Auftrages ausgeführt werden.
(2) Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis d, die in der Änderung eines Gebäudes oder einer sonstigen baulichen Anlage bestehen, bedürfen gemäß § 6 einer Baubewilligung, wenn durch die Änderung die in Abs. 1 vorgegebenen Flächen-, Kubatur-, Höhen-, Längen- und Breitenausmaße oder Nennwärmeleistungen überschritten werden.
(3) Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis i müssen den Anforderungen gemäß § 13 Abs. 2 lit. a, b und d, § 17 Abs. 2 lit. a bis c, §§ 26 und 27 entsprechen. Vorhaben nach Abs. 1 lit. j müssen den Anforderungen der §§ 26 und 27 entsprechen. (LGBl. Nr. 55/2024)
(4) Vorhaben nach Abs. 1 sind vor dem Beginn ihrer Ausführung der Behörde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat zu enthalten:
- den Ausführungsort einschließlich der Katastralgemeinde und der Grundstücksnummer;
- den Energieausweis, wenn ein solcher nach § 44d K-BV auszustellen ist;
- eine kurze Beschreibung des Vorhabens;
- (Anm. d. Red.: wurde gem. LGBl. Nr. 55/2024 aufgehoben.)
- bei Vorhaben nach Abs. 1 lit. f auch die Gründe der Änderung der Verwendung.
(5) Einer Mitteilung bedürfen die erneute Errichtung und der erneute Abbruch von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, die nach ihrer Art regelmäßig errichtet und innerhalb bestimmter Frist abgebrochen werden, wenn
- die erstmalige Errichtung und der erstmalige Abbruch bewilligt wurden und
- mit der letzten Errichtung längstens vor drei Jahren begonnen wurde.
Diese Vorhaben sind vor dem Beginn ihrer Ausführung der Behörde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat die Bezeichnung der Bewilligung der erstmaligen Errichtung und des erstmaligen Abbruches zu enthalten. Diese Vorhaben müssen der Bewilligung und den Anforderungen der §§ 26 und 27 entsprechen.
(LGBl. Nr. 48/2021)