Dokument-ID: 130205

Vorschrift

Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996)

Inhaltsverzeichnis

2. Abschnitt
Vorhaben

§ 6. Baubewilligungspflicht

idF LGBl. Nr. 48/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2021

 Sofern es sich nicht um ein mitteilungspflichtiges Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:

  1. die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
  2. die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
  3. die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung;
  4. der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen;
  5. die Errichtung und die Änderung von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW, hinsichtlich der Etagenheizungen jedoch nur dann, wenn sie mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden.

(LGBl. Nr. 48/2021)