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Dokument-ID: 072808
7. Abschnitt
Kärntner Bauvorschriften (K-BV)
7. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 53. Vollziehung
(1) Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt – sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist – den nach der Kärntner Bauordnung 1996 in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörden.
(LGBl. Nr. 31/2015)
(2) Soweit die Gemeinde Baubehörde ist, sind die in diesem Gesetz getroffenen Regelungen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen.