Dokument-ID: 072790

Vorschrift

Kärntner Bauvorschriften (K-BV)

Inhaltsverzeichnis

§ 52. Ausnahmen

idF LGBl. Nr. 48/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.06.2021

Die Behörde hat auf Antrag Abweichungen von den Anforderungen der Verordnung gemäß § 51 zuzulassen, wenn der Bewilligungswerber nachweist, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Einhaltung der Anforderungen der Verordnung erreicht wird.

(LGBl. Nr. 48/2021)