Dokument-ID: 072808

Vorschrift

Kärntner Bauvorschriften (K-BV)

Inhaltsverzeichnis

7. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 53. Vollziehung

idF LGBl. Nr. 31/2015 | Datum des Inkrafttretens 22.05.2015

(1) Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt – sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist – den nach der Kärntner Bauordnung 1996 in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörden.
(LGBl. Nr. 31/2015)

(2) Soweit die Gemeinde Baubehörde ist, sind die in diesem Gesetz getroffenen Regelungen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen.