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Dokument-ID: 214983

Vorschrift

Kärntner Feuerwehrgesetz (K-FWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 33. Wahl des Gemeindefeuerwehrkommandanten

idF LGBl. Nr. 19/2009 | Datum des Inkrafttretens 08.04.2009

(1) Besteht in einer Gemeinde mehr als eine Freiwillige Feuerwehr, so ist der Gemeindefeuerwehrkommandant von den Ortsfeuerwehrkommandanten und ihren Stellvertretern aus der Mitte der Ortsfeuerwehrkommandanten für die Dauer eines Wahlabschnittes (§ 29) in geheimer Wahl mit mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen zu wählen.

(2) Die Bestimmungen des § 32 Abs 1, 2 und 4 bis 6 gelten sinngemäß; einheitlich gestaltete Stimmzettel sind von der Gemeinde zur Verfügung zu stellen. In den Städten Klagenfurt am Wörthersee und Villach gilt § 32 Abs 2 weiters sinngemäß mit der Maßgabe, daß als Gemeindefeuerwehrkommandant überdies nur wählbar ist, wer mindestens während sechs Jahren Kommandant einer Feuerwehr war.
(LGBl. Nr. 19/2009)