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Vorschrift
Kärntner Feuerwehrgesetz (K-FWG)
§ 34. Wahl des Abschnittsfeuerwehrkommandanten
idF LGBl. Nr. 48/1990 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1990
(1) Der Abschnittsfeuerwehrkommandant wird von den Ortsfeuerwehrkommandanten und den Betriebsfeuerwehrkommandanten jener Mitgliedsfeuerwehren des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes, die dem Feuerwehrabschnitt zugehören, für die Dauer des Wahlabschnittes
(§ 29) mit mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen in geheimer Wahl gewählt.
(2) Die Bestimmungen des § 32 Abs 1, 5 und 6 gelten sinngemäß; einheitlich gestaltete Stimmzettel sind vom Landesfeuerwehrverband zur Verfügung zu stellen. § 32 Abs 2 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß als Abschnittsfeuerwehrkommandant überdies nur wählbar ist, wer Kommandant einer Feuerwehr ist oder war.
(3) Für die Durchführung der Wahl ist eine Wahlbehörde zu bilden. Diese besteht aus dem Landesfeuerwehrkommandanten oder einem von ihm bestellten Vertreter als Vorsitzendem und zwei Beisitzern. Die Beisitzer sind vom Landesfeuerwehrkommandanten aus dem Kreis der Mitglieder der verbandsangehörigen Feuerwehren zu bestellen. Für jeden Beisitzer ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Wahlbehörde ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende (Vertreter) und die zwei Beisitzer anwesend sind. Zu einem Beschluß der Wahlbehörde ist die einfache Mehrheit erforderlich.
(4) Ist ein Wahlberechtigter Kommandant (Stellvertreter eines Kommandanten) von mehr als einer Feuerwehr, so hat er dennoch nur eine Stimme. Ist dieser Kommandant verhindert, an der Wahl teilzunehmen, so tritt sein Stellvertreter in der höchsten Funktion an seine Stelle, und wenn auch dieser verhindert ist, sein Stellvertreter in der jeweils nächstniedrigeren Funktion.