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Kärntner Feuerwehrgesetz (K-FWG)
§ 41b. Landesbedienstete
(1) Der Landesfeuerwehrkommandant ist gegenüber jenen Landesbediensteten, die bei der Kärntner Landesfeuerwehrschule Dienst verrichten mit der Wahrnehmung sämtlicher Maßnahmen des Dienst- und Besoldungsrechtes betraut. Davon ausgenommen sind:
a) | Maßnahmen nach den §§ 6 und 23 bis 35b des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994, |
b) | Maßnahmen nach den §§ 91 bis 95 des K-DRG 1994, hinsichtlich der Verfahren vor den Leistungsfeststellungskommissionen, |
c) | Disziplinarangelegenheiten der Landesbeamten, soweit die Zuständigkeit der Disziplinarkommission nach dem K-DRG 1994 gegeben ist, |
d) | Maßnahmen nach § 79 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994, |
e) | Versetzungen und Dienstzuteilungen zu Dienststellen des Landes, |
f) | die Erlassung von Verordnungen, |
h) | Angelegenheiten der Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Bediensteten. |
(Anm. d. Red.: Lit. g wurde vom Gesetzgeber irrtümlich ausgelassen.) |
Hinsichtlich der betrauten Angelegenheiten ist der Landesfeuerwehrkommandant an die Weisung der Landesregierung gebunden.
(LGBl. Nr. 85/2013)
(2) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband darf keine Bediensteten in ein Dienstverhältnis zum Land aufnehmen.