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Vorschrift
Kärntner Feuerwehrgesetz (K-FWG)
8. Abschnitt
Einsatzbereitschaft und Hilfeleistung
§ 42. Verpflichtung zur Hilfeleistung
idF LGBl. Nr. 48/1990 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1990
(1) Die Freiwilligen Feuerwehren und die Berufsfeuerwehren haben im Gemeindegebiet und, wenn der Brandschutz der eigenen Gemeinde durch die Entsendung von Feuerwehreinheiten nicht wesentlich gefährdet wird, bis zu einer Entfernung von zehn Straßenkilometern von der Grenze des eigenen Gemeindegebietes Hilfe zu leisten. Dies gilt sinngemäß für den Brandschutzdienst (§ 3 Abs 4 bis 6) sowie für jene Betriebsfeuerwehren, denen der Brandschutz in Teilen einer Gemeinde dauernd übertragen ist, mit der Maßgabe, daß durch die Entsendung von Feuerwehreinheiten weder der Brandschutz in diesen Gemeindeteilen noch im Betrieb wesentlich gefährdet sein darf.
(2) Sofern es die örtlichen Verhältnisse erfordern, kann der Kärntner Landesfeuerwehrverband durch Verordnung für einzelne Feuerwehren – ausgenommen Betriebsfeuerwehren – eine Vergrößerung oder Verringerung der Entfernung nach Abs 1 anordnen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs 1 haben die im Abs 1 angeführten Feuerwehren unter Bedachtnahme auf Alarmierungspläne bei besonderer Gefährlichkeit von Bränden oder bei größeren sonstigen Gefahren örtlicher oder überörtlicher Natur auch über die in Abs 1 angeführte Entfernung hinaus Hilfe zu leisten.
(4) Die Stützpunktfeuerwehren sind im gesamten Gebiet des Landes Kärnten zur Hilfeleistung verpflichtet.