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Dokument-ID: 214998
Kärntner Feuerwehrgesetz (K-FWG)
§ 44. Feuerwehrübungen
(1) Zur Sicherung der Einsatzbereitschaft sind die Kommandanten einer Feuerwehr (der Leiter eines Brandschutzdienstes, § 3 Abs 6) verpflichtet, geeignete Feuerwehrübungen in entsprechender Anzahl anzuordnen und zu leiten.
(2) Die Bestimmungen des Abs 1 gelten sinngemäß für die Anordnung und Leitung von Feuerwehrübungen in einer Gemeinde, in einem Feuerwehrabschnitt, einem Feuerwehrbezirk oder im Landesbereich.