Über 500 Fachinfos zu Brandvorbeugung und Brandabwehr, 100 Mustervorlagen, interaktive Tools
» Mehr Infos zum Portal Brandschutz
Themen
-
Materialien
- Brandschutzorganisation
- Bau- und Anlagentechnik
- Brandschutztechnische Einrichtungen
- Löschhilfen, Löscheinrichtungen, abwehrender Brandschutz
- Gefahrenbeurteilung und brennbare Stoffe
- Schutzmaßnahmen und Brandschutzkonzept
- Schutzmaßnahmen für Lager und Lagerung
- Explosionsschutzmaßnahmen und VEXAT
- Unterweisung
-
Recht und Haftung im Brandschutz
- Vorschriften-Radar
- Radar Technische Richtlinien
- Normen-Radar
- Haftung im Brandschutz
- Datenschutz und Datensicherheit im Brandschutz und Gewerberecht
- Batterien-Verordnung – Pflichten bei der Entsorgung und Verwertung von Batterien
- Arbeitssicherheit und elektrische Anlagen
- Betriebsanlagenverfahren (GewO)
- Brandschutz und Facility Management (Richtlinie GEFMA FMA 190)
- Brandschutz während der Corona-Krise
-
Brandschutzorganisation
- Brandschutzorganisation und TRVB 119
- Brandschutzorgane
- Brandschutzordnung
- Brandschutzpläne
- Sicherheitskennzeichnung
- Rauchen/Rauchverbot
- Alarm- und Gefahrenabwehrplanung, Verhalten im Brandfall
- Unterweisungen und Brandschutzübungen
- Evakuierung
- Eigenkontrolle, Brandschutzbuch, Begehungen, Prüfpflichten
- Lehrlinge und Brandschutz
- Argumentation von Brandschutzmaßnahmen
-
Bau- und Anlagentechnik
- Anforderungen an Bauprodukte
- Allgemeine Anforderderungen an Gebäude – OIB-RL 2
- Fluchtwege, Notausgänge – Fluchtkonzept der AStV
- Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m – OIB-RL 2.3
- Orientierungs-, Not- und Sicherheitsbeleuchtung
- Elektrische Anlagen, Blitzschutz
- Absaugungen und Lüftungsmaßnahmen bei Brand- und Explosionsgefahr
- Flächen für die Feuerwehr
- Garagen, Parkdecks, Stellplätze – OIB-RL 2.2
- Betriebsbauten – OIB-RL 2.1
- Bürogebäude – TRVB 116 und 115
- Beherbergungsbetriebe
- Brandschutz in Gesundheitseinrichtungen
- Fassaden und Fassadenelemente
- Baustellen – TRVB 149
- Brandschutz in der Land- und Forstwirtschaft
- Brennbare Flüssigkeiten auf Baustellen nach VbF 2023
-
Brandschutztechnische Einrichtungen
- Rauchwarnmelder – TRVB 122
- Brandmeldeanlagen – TRVB 123
- Anschaltebedingungen für Brandmeldeanlagen – TRVB 114
- Feststellanlagen – TRVB 148
- Rauchabzüge für Stiegenhäuser – TRVB 111 bis 2015
- Rauch- und Wärmeabzugsanlagen – TRVB 125
- Brandfallsteuerungen – TRVB 151
- Elektroakustische Notfallsysteme – TRVB 158
- Objektfunkanlagen – TRVB 159
- Druckbelüftungsanlagen
- Löschhilfen, Löscheinrichtungen, abwehrender Brandschutz
- Gefahrenbeurteilung und brennbare Stoffe
-
Schutzmaßnahmen und Brandschutzkonzepte
- Das Standard-Brandschutzkonzept
- Vorgehensweise bei Abweichungen von Anforderungen der OIB-RL zum Brandschutz
- Rangordnung der Gefahrenverhütung bei gefährlichen Arbeitsstoffen – ASchG
- Feuer- und Heißarbeiten – TRVB 104
- Verwendung von und Arbeiten an oder in der Nähe von elektrischen Anlagen
- Kältemittel und Kälteanlagen
- Werkzeuge und Maschinen
- Brand- und Explosionsschutz bei Desinfektionsmitteln und Industriealkoholen
- Lackierarbeiten, Beschichtung
- Kläranlagen
- Abfallbehandlungsanlagen
- Brandschutz bei Abfällen im Betrieb
-
Lager und Lagerungen
- Anforderungen an Lager – TRVB 142 (aufgehoben)
- Batterien, Ladestationen, Batterieräume
- Brennbare Flüssigkeiten
- Flüssiggas
- Gasflaschen
- Druckgaspackungen
- Lagerung von brennbaren Stoffen
- Zusammenlagerung von gefährlichen Stoffen
- Aerosolpackungslagerungsverordnung – APLV
- Lagerung brennbarer Flüssigkeiten – VbF
- Gasflaschen und Gaselager
- Lagerung von Flüssiggas – FG-V 2002
- Lagerung von Sprengmitteln
- Explosionsschutz
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Muster
-
Tools
Vorschrift
Kärntner Feuerwehrgesetz (K-FWG)
§ 45. Ausrüstung der Feuerwehren
idF LGBl. Nr. 48/1990 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1990
(1) Die Gemeinden haben – unbeschadet der Aufgabe des Landesfeuerwehrverbandes nach § 19 Abs 1 lit b – die für die Besorgung der Aufgaben einer Freiwilligen Feuerwehr erforderlichen Geräte, Löschmittel, Einsatzfahrzeuge, Betriebsmittel und sonstige Ausrüstungsgegenstände zur Verfügung der Feuerwehr zu halten. Diese Verpflichtung gilt auch für eine Gemeinde, die eine Berufsfeuerwehr eingerichtet hat oder in der ein Brandschutzdienst (§ 3 Abs 4 bis 6) eingerichtet ist.
(2) Die Gemeinde hat die für die Waldbrandbekämpfung durch Stützpunktfeuerwehren erforderlichen Geräte zur Verfügung der Stützpunktfeuerwehr zu halten.
(2a) Ausrüstungsgegenstände einschließlich der Fahrzeuge, deren Erwerb vom Landesfeuerwehrverband nicht zu fördern ist, dürfen im Sinne des Abs 1 von der Gemeinde dann zur Verfügung der Feuerwehr gehalten und bei Übungen und Einsätzen verwendet werden, wenn der Landesfeuerwehrausschuss bestätigt, dass die Verwendung solcher Ausrüstungsgegenstände im Hinblick auf die geographische Lage und Besiedlung im Einsatzbereich zu einer Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten führt, dass die gemeinsame Verwendung solcher Ausrüstungsgegenstände mit den Ausrüstungsgegenständen nach § 25a möglich ist und dass das gemeinsame Vorgehen von Feuerwehren bei Einsätzen durch die Verwendung solcher Ausrüstungsgegenstände nicht erschwert oder verhindert wird. Darüber hinaus hat der Landesfeuerwehrausschuss oder eine einschlägige akkreditierte Prüf- und Überwachungsstelle zu bestätigen, dass eine feuerwehrtechnische Überprüfung keine Bedenken ergeben hat. Werden solche Ausrüstungsgegenstände zur Verwendung der Feuerwehr gehalten, ist dies dem Landesfeuerwehrkommandanten mitzuteilen. Die in Abs 1 angeführten Feuerwehren dürfen bei Übungen und Einsätzen nur Ausrüstungsgegenstände verwenden, die von der Gemeinde zu ihrer Verfügung gehalten werden.
(3) Der Betriebsinhaber hat die zur Besorgung der Aufgaben der Betriebsfeuerwehr erforderlichen Geräte, Löschmittel, Einsatzfahrzeuge, Betriebsmittel und sonstigen Ausrüstungsgegenstände zur Verfügung der Betriebsfeuerwehr zu halten.
(4) Die Gemeinde hat für die erforderliche, der Verordnung nach § 25 entsprechende Dienstkleidung einschließlich der Einsatzbekleidung von Mitgliedern einer Freiwilligen Feuerwehr, einer Berufsfeuerwehr oder des Brandschutzdienstes zu sorgen. Soweit in der Verordnung nach § 25 die Beschaffenheit oder Eigenschaften der Dienstkleidung einschließlich der Einsatzbekleidung durch bestimmte Materialien oder die Anführung bestimmter Erzeugnisse direkt oder indirekt umschrieben werden, dürfen – unter Wahrung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit – auch Dienstkleidung aus gleichwertigen Materialien oder gleichwertige Erzeugnisse angeschafft werden, es sei denn, dass hiedurch das einheitliche Erscheinungsbild der Freiwilligen Feuerwehr nachhaltig beeinträchtigt würde.
(5) Die Gemeinden sind verpflichtet, neu angeschaffte Ausrüstungsgegenstände einschließlich der Fahrzeuge sowie Dienstkleidung einschließlich der Einsatzbekleidung vor ihrer Übernahme vom Landesfeuerwehrverband oder sonst geeigneten gerichtlich beeideten Sachverständigen dahingehend überprüfen zu lassen, ob sie den Anforderungen der Ausschreibung entsprechen.