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Vorschrift
Kärntner Feuerwehrgesetz (K-FWG)
§ 46. Gerätehäuser
idF LGBl. Nr. 48/1990 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1990
(1) Die Geräte und Einsatzfahrzeuge sind in Gerätehäusern (Feuerwehrhäusern) oder in Geräteräumen unterzubringen. Die Pflicht zur Errichtung und Erhaltung der Gerätehäuser oder Geräteräume trifft bei Freiwilligen Feuerwehren und Berufsfeuerwehren sowie im Falle eines Brandschutzdienstes die Gemeinde, bei Betriebsfeuerwehren den Betriebsinhaber. Vor der Errichtung von Gerätehäusern (Feuerwehrhäusern) und von Geräteräumen ist der Kärntner Landesfeuerwehrverband zu hören.
(2) Gerätehäuser (Geräteräume) müssen für die sie bedienende Feuerwehr rasch und sicher erreichbar sein und dürfen nicht widmungswidrig verwendet werden.