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Vorschrift
Kärntner Feuerwehrgesetz (K-FWG)
9. Abschnitt
Kostentragung
§ 47. Kosten für die Hilfeleistung
idF LGBl. Nr. 48/1990 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1990
(1) Die Hilfeleistung nach § 42 Abs 1, 2 und 4 hat unentgeltlich zu erfolgen. Kosten für den Einsatz von Hubschraubern oder Flugzeugen sind unter Anwendung des Abs 2 letzter Satz zu ersetzen.
(2) Im Falle einer Hilfeleistung nach § 42 Abs 3 sind sämtliche durch die Hilfeleistung entstandenen Kosten von der betroffenen Gemeinde der hilfeleistenden Gemeinde zu ersetzen, wenn die Hilfeleistung nicht durch eine Stützpunktfeuerwehr (Abs 1, § 42 Abs 4) erfolgte. Über die Art und die Höhe der Kosten entscheidet im Streitfall die Landesregierung unter Ausschluß des Zivilrechtsweges.
(3) Die Unentgeltlichkeit der Hilfeleistung nach Abs 1 und die Kostenersatzregelung des Abs 2 schließen Ansprüche nach Abs 4 nicht aus.
(4) Sofern ein Brand oder ein sonstiger Anlaß der Hilfeleistung oder eine Erhöhung der Kosten des Einsatzes auf ein Verschulden zurückzuführen ist, bleiben die Ansprüche an den Schuldtragenden auf Ersatz des entstandenen Schadens unberührt.
(5) Das Entgelt für von der Feuerwehr erbrachte technische und persönliche Leistungen (§ 1 Abs 2), für die die Feuerwehr ihrer Einrichtung nach besonders geeignet ist (Brandsicherheitsdienst und Ordnungsdienst bei Veranstaltungen, Beistellung von Kran- und Abschleppeinrichtungen, Leitern u.Ä.), unterliegt der freien Vereinbarung. Als besonders geeignet gilt die Feuerwehr nur für solche Leistungen, die nicht in gleicher Weise durch einen anderen angeboten und erbracht werden. Von der Freiwilligen Feuerwehr dürfen diese Leistungen nur innerhalb ihres Gemeindegebietes erbracht werden, es sei denn, daß die örtlich zuständige Feuerwehr zur Erbringung außerstande ist.
(6) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat einen Katalog der häufiger anfallenden Leistungen zu erstellen und Richtsätze für die Kostenersätze und Entgelte bei den einzelnen Leistungen im Einsatz festzulegen und den Feuerwehren bekanntzugeben.