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Dokument-ID: 215003
Kärntner Feuerwehrgesetz (K-FWG)
§ 47a. Kosten für Sachverständige
(1) Für die Inanspruchnahme eines Sachverständigendienstes
– soweit es sich nicht um Leistungen für Landes- oder Gemeindebehörden im Sinne des § 19 Abs 1 lit l handelt – ist ein Entgelt zu entrichten.
(2) Der Landesfeuerwehrausschuss hat die Höhe der für die Inanspruchnahme eines Sachverständigendienstes zu entrichtenden Entgelte nach dem Grundsatz der Kostendeckung in einem Tarif mit Verordnung festzusetzen.