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Dokument-ID: 196302
Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung (K-GFPO)
§ 6. Besorgung der örtlichen Gefahrenpolizei
Die Besorgung der örtlichen Gefahrenpolizei obliegt der Gemeinde; sie kann sich hiebei der eigenen Einrichtungen, aber auch der freiwilligen Feuerwehren oder eines Brandschutzdienstes als Hilfsorgan bedienen.