© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at
Dokument-ID: 196343
8. Abschnitt
Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung (K-GFPO)
8. Abschnitt
Brandbekämpfung
§ 38. Sicherheitsvorkehrungen
Der Bürgermeister hat das Recht, bei Gefahr im Verzug
- den Zutritt zu Gebieten, die durch einen Brand gefährdet sind, sowie zum Einsatzbereich einschließlich der Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten zu verbieten;
- die sofortige Räumung von Gebäuden zu verfügen, sofern diese auf Grund ihrer örtlichen Lage oder ihres baulichen Zustandes zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich ist.