Dokument-ID: 196341

Vorschrift

Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung (K-GFPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 37. Mitbenützungsrechte

idF LGBl. Nr. 67/2000 | Datum des Inkrafttretens 26.10.2000

Gemeinden und andere Rechtsträger, in deren Eigentum Teile des Warn- und Alarmsystems im Sinne dieses Gesetzes stehen, sind verpflichtet, die Mitbenützung dieses Systems für die gezielte Warnung und Alarmierung der Bevölkerung und der Hilfskräfte in Katastrophen- und Krisenfällen und die Auslösung des Alarms durch die zuständigen Organe oder die Einsatzorgane zu dulden.