Dokument-ID: 196343

Vorschrift

Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung (K-GFPO)

Inhaltsverzeichnis

8. Abschnitt
Brandbekämpfung

§ 38. Sicherheitsvorkehrungen

idF LGBl. Nr. 67/2000 | Datum des Inkrafttretens 26.10.2000

Der Bürgermeister hat das Recht, bei Gefahr im Verzug

  1. den Zutritt zu Gebieten, die durch einen Brand gefährdet sind, sowie zum Einsatzbereich einschließlich der Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten zu verbieten;
  2. die sofortige Räumung von Gebäuden zu verfügen, sofern diese auf Grund ihrer örtlichen Lage oder ihres baulichen Zustandes zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich ist.