© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at
Dokument-ID: 196362
Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung (K-GFPO)
§ 53. Eigener Wirkungsbereich
Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches; ausgenommen hievon sind
- die der Gemeinde im Rahmen der Waldbrandbekämpfung obliegenden Aufgaben gemäß §§ 30 und 38 bis 44,
- Maßnahmen der überörtlichen Feuerpolizei gemäß § 8 Abs 2,
- die der Gemeinde nach § 4 Abs 1 und nach § 39 Abs 1 obliegenden Aufgaben.