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Dokument-ID: 196363
Vorschrift
Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung (K-GFPO)
§ 54. Strafbestimmungen
idF LGBl. Nr. 73/2019 | Datum des Inkrafttretens 09.08.2019
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer (LGBl. Nr. 85/2013)
- die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1 bis 3, 10 Abs. 1 und 2, 11 bis 15, 17 bis 19, 20 Abs. 1, 21 Abs. 2, 25 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 4 und 6, 29 Abs. 2, 30 Abs. 1 und 3, 32 Abs. 3, 36 Abs. 2 erster Satz und 40 erster Satz sowie die aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen übertritt; (LGBl. Nr. 4/2012)
- einem Aufgebot nach § 4 oder nach § 39 nicht ordnungsgemäß Folge leistet;
- Sicherungsmaßnahmen bzw. Aufräumungsarbeiten nach § 5 oder § 42 erschwert oder behindert;
- die Verbote nach § 9 übertritt;
- der Verpflichtung zur Selbstkehrung nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt oder Kehrungen nach § 20 Abs. 4 nicht durchführen lässt; (LGBl. Nr. 73/2019)
- Kehrungen nicht zu den nach § 23 sich ergebenen Fristen durchführen lässt oder den Rauchfangkehrer von Änderungen nach § 23 Abs. 4 oder 8 jeweils letzter Satz nicht verständigt; (LGBl. Nr. 73/2019)
- Mängel nach § 24 nicht rechtzeitig beseitigt;
- Mängel nicht innerhalb der Frist nach § 28 Abs 3 beseitigt;
- die Erreichbarkeit oder Benützbarkeit von Wasserentnahmestellen nach § 31 behindert oder unmöglich macht;
- Anordnungen nach § 38 nicht befolgt;
- ohne Grund eine Alarmierung einer Feuerwehr auslöst;
- als Rauchfangkehrer den Kehrplan nicht einhält oder gegen die ihm nach §§ 23, 25a oder 27 Abs. 1 obliegenden Pflichten verstößt. (LGBl. Nr. 73/2019)
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungs- behörde mit einer Geldstrafe bis zu 2500 Euro zu bestrafen.
(3) Eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe ist nicht festzusetzen.