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Landes-Feuerwehrgesetz 2001 (LFG 2001)
§ 27. Gemeinsame Ausrüstungsgegenstände
(1) Die Gemeinden können aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit die gemeinsame Anschaffung und Erhaltung von Ausrüstungsgegenständen für die Freiwilligen Feuerwehren und die Pflichtfeuerwehren vereinbaren.
(2) Durch eine Vereinbarung nach Abs. 1 entsteht zwischen den Gemeinden bei Wahrung ihrer Selbstständigkeit eine Verwaltungsgemeinschaft. In der Vereinbarung sind die Eigentumsanteile an den auf diese Weise beschafften Ausrüstungsgegenständen sowie die Aufteilung der Erhaltungskosten festzulegen und zu bestimmen, welche Freiwillige Feuerwehr (Pflichtfeuerwehr) die Gegenstände zu übernehmen und zu warten hat. In der Vereinbarung ist auch zu regeln, wie der Austritt aus der Verwaltungsgemeinschaft zu erfolgen hat und wie sie allenfalls aufgelöst werden kann.