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Dokument-ID: 116302
Vorschrift
Landes-Feuerwehrgesetz 2001 (LFG 2001)
§ 28. Entschädigung für Verdienstentgang
idF LGBl. Nr. 83/2022 | Datum des Inkrafttretens 20.08.2022
Den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr und der Pflichtfeuerwehr ist im Fall des Einsatzes zur Brand- und Katastrophenbekämpfung auf ihren Antrag durch die Gemeinde, in welcher der Einsatz erfolgte, der nachgewiesene Lohnausfall (Verdienstausfall) zu ersetzen. Dies gilt auch für die Mitglieder der Betriebsfeuerwehr, wenn sie außerhalb ihres Betriebes eingesetzt wird. In Streitfällen entscheidet der Bürgermeister.
(LGBl. Nr. 83/2022)