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NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014)
Teil I
Begriffsbestimmungen und gleichwertiges Abweichen
§ 1. Begriffsbestimmungen
(1) Es gelten die Begriffsbestimmungen aus Anlage 7 „OIB-Richtlinien – Begriffsbestimmungen“.
(LGBl. Nr. 25/2016)
(2) Zusätzlich gelten bezüglich der Heizungstechnik folgende Begriffsbestimmungen: (LGBl. Nr. 25/2016)
1. | Abgasverlust: jene auf den Heizwert des Brennstoffes bezogene Wärmemenge, die mit den Verbrennungsgasen ungenutzt abgeführt wird; |
2. | benannte Stelle: eine von einem EU-Mitgliedstaat oder sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum der Europäischen Kommission gemeldete Stelle, die autorisiert ist, ein EG-Konformitätsverfahren gemäß einer EU-Richtlinie durchzuführen; |
3. | bestimmungsgemäßer Betrieb der Kleinfeuerung: jener Betrieb, der gemäß technischer Dokumentation für den Betrieb der Kleinfeuerung vorgesehen ist; |
3a. | Betriebsstunden: der in Stunden ausgedrückte Zeitraum, in dem sich eine Feuerungsanlage in Betrieb befindet und Emissionen in die Luft abgibt, ohne An- und Abfahrzeiten; (LGBl. Nr. 54/2018) |
4. | Boschzahl: der Grad der Schwärzung eines Filterpapiers, verursacht durch die aus der Verbrennung in Verbrennungskraftmaschinen stammenden und emittierten Feststoffteilchen (qualitative Beurteilung); |
5. | Brennstoffwärmeleistung: die mit dem Brennstoff zugeführte, auf den Heizwert Hi des zulässigen Brennstoffes bezogene durchschnittliche stündliche Wärmemenge; |
6. | Brennwertgeräte: Feuerungsanlagen mit teilweiser Nutzung der Kondensationswärme; |
7. | CO-Emission: die Emission von Kohlenstoffmonoxid; |
7a. | Erdgas: natürlich vorkommendes Methangas mit nicht mehr als 20 Volumsprozent Inertgasen und sonstigen Bestandteilen; (LGBl. Nr. 32/2022) |
8. | feste fossile Brennstoffe: Brennstoffe, die aus erdgeschichtlichen Lagerstätten gewonnen werden; dazu zählen: Braun- und Steinkohle, Briketts, Koks und Torf; |
9. | flüssige fossile Brennstoffe: flüssige Mineralölprodukte, die dazu bestimmt sind, als Brennstoffe verwendet zu werden; |
10. | gasförmige Brennstoffe: Erdgas, Flüssiggas, diverse Biogase und Gemische mit gleichen Spezifikationen; |
11. | Heizwert (Hi): Wärmemenge, die bei der vollständigen Verbrennung von 1 kg festem oder flüssigem Brennstoff oder 1 m³ gasförmigem Brennstoff im Normzustand frei wird, wenn das bei der Verbrennung gebildete Wasser dampfförmig vorhanden ist und die Verbrennungsprodukte auf 25° C zurückgeführt werden; |
12. | Nennlast: der Betrieb der Feuerungsanlage bei Nennwärmeleistung; |
13. | nicht standardisierte biogene Brennstoffe: Brennstoffe, die ausschließlich oder überwiegend naturbelassene erneuerbare Materie als Ausgangsmaterial haben, für die aber keine Normierung besteht (z. B. Biogas, Pflanzenöle, Stroh); |
14. | NMHC-Emissionen: die Summe der Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff, abzüglich des Anteils an Methan; |
15. | NOx-Emissionen: die Summe der Emissionen von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, berechnet und angegeben als Stickstoffdioxid (NO2); |
16. | OGC-Emissionen: die Summe der Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff; |
17. | Rußzahl: der Grad der Schwärzung eines Filterpapiers, verursacht durch die aus der Verbrennung in Feuerungsanlagen stammenden und emittierten Feststoffteilchen (qualitative Beurteilung); |
18. | Serie: eine Menge von in allen Merkmalen baugleich hergestellten Produkten; |
19. | SO2-Emission: die Emission von Schwefeldioxid; |
20. | standardisierte biogene Brennstoffe: Brennstoffe, die ausschließlich oder überwiegend naturbelassene erneuerbare Materie als Ausgangsmaterial haben und deren wesentliche verbrennungstechnische Qualitätsmerkmale (z. B. Wassergehalt, Stickstoffgehalt) in Normen geregelt sind (z. B. Stückholz, Holzpellets, biogene Heizöle); |
21. | Staub-Emission: die Emission von im Abgas dispergierten Partikeln unabhängig von Form, Struktur und Dichte, welche auf Basis eines gravimetrischen Messverfahrens quantitativ beurteilt werden; |
22. | Teillast: der Betrieb der Feuerungsanlage bei einer Wärmeleistung, die kleiner ist als die Nennwärmeleistung; |
23. | Wärmeleistung: die je Zeiteinheit von der Feuerungsanlage nutzbar abgegebene durchschnittliche Wärmemenge; |
24. | Wärmeleistungsbereich: der vom Hersteller der Feuerungsanlage festgelegte Bereich, in dem diese bestimmungsgemäß betrieben werden darf; |
25. | Warmwasserbereiter: eine Anlage, die der direkten Erwärmung von Nutz- bzw. Trinkwasser dient (Vorratswasserheizer und Durchlauferhitzer); |
26. | Wirkungsgrad in %: Verhältnis von Nutzenergie zur Aufwandenergie; |
27. | zugelassene Stelle: eine akkreditierte Anstalt, Stelle oder Einrichtung einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes im Rahmen des fachlichen Umfangs der Akkreditierung; |