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NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014)
Teil II
Bautechnische Anforderungen
§ 3. Verweise auf OIB-Richtlinien
(1) Den in § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 NÖ BO 2014 festgelegten Grundanforderungen an Bauwerke wird entsprochen, wenn die Anforderungen des Teils III und der Anlagen 1 bis 6 eingehalten werden. Die Anlagen 1 bis 6 stellen die in Niederösterreich gültigen Fassungen der OIB-Richtlinien 1 bis 6, jeweils Ausgabe April 2019, dar.
(2) Bezüglich der Begriffsbestimmungen und bezüglich der in den Anlagen 1 bis 6 zitierten Regelwerke gelten die Anlagen 7 und 8. Die Anlagen 7 und 8 stellen die in Niederösterreich gültigen Fassungen der „OIB-Richtlinien – Begriffsbestimmungen“ und der „OIB-Richtlinien – Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“, jeweils Ausgabe April 2019, dar.
(3) Die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden hat nach dem OIB-Dokument „Nationales Begleitdokument zu ISO-Anhängen“, Ausgabe November 2022, zu erfolgen.
(LGBl. Nr. 3/2023)