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Dokument-ID: 734355
NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014)
§ 42. Prüfungen, Befunde
(1) Nach Aufstellung und vor Inbetriebnahme eines Lagerbehälters müssen beim Betreiber der Anlage von befugten Fachleuten ausgestellte Befunde über
- die den Regeln der Technik entsprechende Herstellung, Prüfung und Aufstellung oder Verlegung des Lagerbehälters,
- die Dichtheitsprüfung des erdverlegten Lagerbehälters einschließlich der Verrohrung mit 0,3 bar Überdruck,
- die Ausführung ölführender Rohrleitungen und Verbindungen mit Angabe des verwendeten Rohr- und Isoliermaterials sowie die Druckprobe der Leitungen und Armaturen mit dem 1,5-fachen Betriebsdruck, mindestens jedoch mit einem Prüfdruck von 5 bar Überdruck Luft oder Inertgas,
- die Erdung metallischer Lagerbehälter und Rohrleitungen mit Angabe des gemessenen Erdübergangwiderstandes und
- die öldichte Ausführung von Auffangwannen, Rohrkanälen und Schächten
aufliegen. Sie sind zur Einsichtnahme aufzubewahren.
(2) Prüfungen nach Abs. 1 Z 2 sind bei erdverlegten Anlagen alle 6 Jahre zu wiederholen. Nach jeder Betriebsstörung, größeren Reparatur und Erweiterung sind alle Anlagen durch befugte Fachleute auf ihre Betriebssicherheit zu überprüfen.