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Oö Feuerwehrgesetz (Oö. FWG)
§ 11. Aus- und Fortbildung
(1) Jede Feuerwehr hat nach Maßgabe der Richtlinien des Landes-Feuerwehrverbandes für die Grundausbildung sowie für die Durchführung einer laufenden Übungs- und Schulungstätigkeit ihrer Mitglieder zu sorgen. Die über die Grundausbildung hinausgehende fachliche Aus- und Fortbildung aller Mitglieder ist Aufgabe des Landes-Feuerwehrverbandes, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Betriebs- und Berufsfeuerwehren haben für jene fachliche Aus- und Fortbildung zu sorgen, die auf Grund der besonderen Art der Gefährdungsmöglichkeiten innerhalb ihres Pflichtbereichs oder Einsatzbereichs zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 notwendig sind.
(3) Die Ausbildung der Mitglieder der Feuerwehr für die Katastrophenhilfe richtet sich nach dem Katastrophenhilfsdienst-Gesetz; soweit sie nicht durch den Landes-Feuerwehrverband selbst durchgeführt wird, ist er von allen einschlägigen Maßnahmen zu verständigen.