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Vorschrift
Oö Feuerwehrgesetz (Oö. FWG)
b) Schlagkraft der Feuerwehren
§ 10. Mannschaftsstärke, Ausrüstung, Dienstbekleidung
idF LGBl. Nr. 111/1996 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1997
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung die technische Mindestausrüstung und den Mindestmannschaftsstand einer Feuerwehr zu regeln; für Berufsfeuerwehren ist darin auch der Umfang des ständig bereitzuhaltenden Personals festzulegen. Sie hat dabei die Anzahl der Feuerwehren, die Einwohnerzahl, die geographische Lage, die Art und Dichte der Bebauung, die Gebäudenutzung, die Brandgefährlichkeit von Objekten, Betrieben und Anlagen, die verkehrsmäßige Aufschließung und die Löschwasserverhältnisse im Pflichtbereich zu berücksichtigen. Eine Einteilung der Gemeinden auf Grund dieser Kriterien in Pflichtbereichsklassen und eine weitere Unterteilung in Gruppen ist zulässig. Nach Maßgabe der tatsächlichen Erfordernisse sowie der Alarm- und Einsatzpläne (§ 12 Abs. 1) sind auch die für Einsätze außerhalb des Pflichtbereichs erforderlichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen.
(2) Die Landes-Feuerwehrleitung hat eine für alle Feuerwehren verbindliche Dienstbekleidungsordnung zu erlassen. Darin ist das Nähere über die Dienst- und Einsatzbekleidung sowie über die Gestaltung der Dienstränge und Dienstabzeichen zu regeln. Die Dienstbekleidungsordnung ist der Landesregierung anzuzeigen; die Landesregierung hat die Dienstbekleidungsordnung binnen zwei Monaten zu versagen, wenn sie gegen Bestimmungen dieses Landesgesetzes verstößt. Die Dienstbekleidungsordnung ist nach Zustimmung im Mitteilungsblatt des O.ö. Landes-Feuerwehrverbandes und in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbaren.
(3) Vor Erlassung der Verordnung gemäß Abs. 1 und der Dienstbekleidungsordnung gemäß Abs. 2 sind der Oberösterreichische Gemeindebund, der Österreichische Städtebund – Landesgruppe Oberösterreich und die Wirtschaftskammer Oberösterreich zu hören. Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 ist auch die Landes-Feuerwehrleitung zu hören.
(4) Sonstige gesetzliche Vorschriften, die bei bestimmten Betriebsanlagen, Bauten und sonstigen Einrichtungen die Bereitstellung von Löscheinrichtungen, Löschmitteln, Brandmeldeeinrichtungen sowie sonstiger Einsatzgeräte und Einsatzmittel regeln, werden durch Abs. 1 nicht berührt.
(5) Für Berufsfeuerwehren kann der Feuerwehrkommandant – ergänzend zur Dienstbekleidungsordnung gemäß Abs. 2 – die maßgeblichen Dienstbekleidungsvorschriften in einer eigenen Dienstbekleidungsordnung unter Beachtung der jeweiligen Dienstvorschriften der Gemeinde und der generellen Weisungen der jeweils zuständigen Organe des O.ö. Landes-Feuerwehrverbandes regeln.