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Dokument-ID: 163553

Vorschrift

Oö Feuerwehrgesetz (Oö. FWG)

Inhaltsverzeichnis

5. ABSCHNITT
O.ö. Feuerwehrfonds

§ 46. Allgemeines; Aufgaben

idF LGBl. Nr. 111/1996 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1997

(1) Zur Förderung des Feuerwehrwesens in Oberösterreich wird der Feuerwehrfonds eingerichtet. Er besitzt Rechtspersönlichkeit.

(2) Der Feuerwehrfonds hat insbesondere zur Aufgabe:

  1. die Kosten des Landes-Feuerwehrverbandes zu tragen, soweit diesem nicht andere Mittel zur Verfügung stehen;
  2. infolge dienstlicher Leistungen erkrankte oder bei dienstlichen Leistungen verunglückte Mitglieder der Feuerwehren oder Organe und Hilfsorgane des Landes-Feuerwehrverbandes sowie deren Hinterbliebene zu unterstützen;
  3. die Feuerwehren durch Beihilfen zu den Kosten der Maßnahmen zu unterstützen, die zur Erzielung einer ausreichenden Schlagkraft notwendig sind;
  4. die Gemeinden durch Beihilfen zu den von ihr gemäß § 5 und § 6 zu tragenden Kosten zu unterstützen.

(3) Die Landesregierung bestimmt durch Verordnung, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß Unterstützungen gemäß Abs. 2 Z. 2 zu gewähren sind oder gewährt werden können. Dabei sind die Schwere der Erkrankung oder Verletzung, die sonstigen Leistungen, die aus diesem Anlaß gewährt werden, und die sozialen Verhältnisse des Betroffenen entsprechend zu berücksichtigen.

(4) Die Mittel des Fonds werden gebildet aus:

  1. einem laufenden Zuschuß des Landes in Höhe von vier Fünftel des Landesanteiles an der Feuerschutzsteuer;
  2. sonstigen Einkünften und Zuwendungen.

(5) Der Fonds wird von der Landes-Feuerwehrleitung verwaltet. Geschäftsstelle des Fonds ist das Landes-Feuerwehrkommando.

(6) Für die Geschäftsführung des Feuerwehrfonds hat die Landes-Feuerwehrleitung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Landesregierung bedarf. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Geschäftsordnung gegen keine gesetzlichen Bestimmungen verstößt.

(7) Der Haushaltsvoranschlag bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Im übrigen gilt § 45 sinngemäß.