Dokument-ID: 163551

Vorschrift

Oö Feuerwehrgesetz (Oö. FWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 45. Aufsicht

idF LGBl. Nr. 111/1996 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1997

(1) Der Landes-Feuerwehrverband steht unter der Aufsicht der Landesregierung. Das Aufsichtsrecht umfaßt:

  1. die Prüfung, ob die Tätigkeit den Vorschriften entspricht, ob die Finanz- und Vermögensgebarung vorschriftsmäßig, rechnungsmäßig richtig und wirtschaftlich zweckmäßig ist;
  2. die Einsichtnahme in alle Unterlagen des Landes-Feuerwehrverbandes und die Einholung aller diesbezüglichen Auskünfte und Informationen;
  3. die Anordnung der Behebung von Zuwiderhandlungen gegen gesetzliche oder gegen auf Grund von Gesetzen erlassene sonstige Vorschriften;
  4. die Entlassung der verantwortlichen Organe bzw. einzelnen Mitglieder der Kollegialorgane mit Bescheid, wenn sie die gerügten Mängel trotz Aufforderung binnen einer angemessen vorzuschreibenden Frist innerhalb ihres Wirkungskreises nicht beheben; in diesem Fall werden die dadurch freiwerdenden Stellen von der Landesregierung provisorisch bis zur ordnungsgemäßen endgültigen Bestellung neuer Organe besetzt.

(2) Die Organe und Hilfsorgane sind verpflichtet, der Landesregierung im Rahmen der Ausübung des Aufsichtsrechts gemäß Abs. 1 alle geforderten Auskünfte zu erteilen und die Einsichtnahme in die Unterlagen zu gewähren.