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Dokument-ID: 163557
Oö Feuerwehrgesetz (Oö. FWG)
§ 49. Strafbestimmung
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(LGBl. Nr. 90/2013)
- das Feuerwehrkorpsabzeichen unbefugt öffentlich führt (§ 7 Abs. 1),
- ein Ehrenzeichen unbefugt öffentlich trägt (§ 7 Abs. 2),
- die Dienstbekleidung, die Einsatzbekleidung oder Dienstabzeichen unbefugt öffentlich trägt.
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.
(LGBl. Nr. 90/2001)