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Vorschrift
Oö Feuerwehrgesetz (Oö. FWG)
§ 50. Übergangsbestimmungen; Inkrafttreten
idF LGBl. Nr. 111/1996 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1997
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft. Gleichzeitig treten § 18 bis § 67, § 73, § 74 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 75 bis § 78 der O.ö. Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 8/1953, und das O.ö. Feuerwehrehrenzeichen-Gesetz, LGBl. Nr. 7/1956, außer Kraft.
(2) Die O.ö. Brandbekämpfungsverordnung, LGBl. Nr. 133/1985, die Feuerwehrabschnittsverordnung, LGBl. Nr. 80/1983, und die O.ö. Feuerwehrehrenzeichen-Verordnung, LGBl. Nr. 28/1956, sowie die Dienstanweisung der o.ö. Landesregierung betreffend die Geschäfts- und Gebarungsordnung des O.ö. Feuerwehrfonds, Amtliche Linzer Zeitung, Folge 37, und die Feuerwehr-Unterstützungsordnung, LGBl. Nr. 23/1953, gelten bis zur Erlassung der entsprechenden Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes weiter.
(3) Das auf Grund der O.ö. Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 8/1953, geführte Feuerwehrbuch gilt als Feuerwehrbuch gemäß § 4.
Die darin eingetragenen Feuerwehren gelten als Feuerwehren nach diesem Landesgesetz; mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gehen alle Rechte und Pflichten, insbesondere das vorhandene Vermögen, auf diese Feuerwehren als ihre Rechtsnachfolger über. Ihre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes gewählten oder bestellten Organe bzw. Mitglieder der Kollegialorgane gelten als nach diesem Landesgesetz gewählt oder bestellt; ihre Funktionsperiode endet mit 31. März 1998; scheidet ein Organ (Mitglied eines Kollegialorgans) vor diesem Zeitpunkt aus, ist es für den Zeitraum bis 31. März 1998 nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes nachzubesetzen.
(4) Mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gehen alle Rechte und Pflichten, insbesondere das Vermögen des auf Grund der O.ö. Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 8/1953, eingerichteten O.ö. Landes-Feuerwehrverbandes auf den gemäß § 32 eingerichteten O.ö. Landes-Feuerwehrverband als dessen Rechtsnachfolger über. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes gewählten bzw. bestellten Organe bzw. Mitglieder der Kollegialorgane des O.ö. Landes-Feuerwehrverbandes gelten als nach diesem Landesgesetz gewählt oder bestellt. Die Funktionsperiode endet mit 31. Dezember 1998. Abs. 3 letzter Satz letzter Halbsatz gilt sinngemäß.
(5) Mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gehen alle Rechte und Pflichten, insbesondere das Vermögen des gemäß § 64 der O.ö. Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 8/1953, eingerichteten O.ö. Feuerwehrfonds auf den gemäß § 46 eingerichteten O.ö. Feuerwehrfonds als dessen Rechtsnachfolger über.
(6) Pflichtbereichsänderungen im Sinne des § 8 Abs. 2, die vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes auf Grund der Bestimmungen der O.ö. Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 8/1953, getroffen worden sind, gelten weiter.
(7) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes anhängige individuelle Verwaltungsverfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.