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Dokument-ID: 897678
Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung (Oö. FGP-VO)
§ 5. Brandursachenstatistik
(1) Bei Bränden mit einer Schadenssumme von mehr als 10.000 Euro sind im Rahmen der Brandursachenermittlung (§§ 8 und 9 Oö. FGPG) jedenfalls zu erfassen:
- Schadensort (Adresse),
- Schadenszeit,
- Umfang und Höhe des Sachschadens,
- Zündquelle und
- Ursache des Brands (zB Vorsatz, Unachtsamkeit, technischer Defekt, höhere Gewalt).
(2) Brände mit Personenschaden sind unabhängig von der Schadenssumme jedenfalls zu erfassen.