Dokument-ID: 897682

Vorschrift

Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung (Oö. FGP-VO)

Inhaltsverzeichnis

§ 6. Kostenersatz der Teilnehmenden an der feuerpolizeilichen Überprüfung

idF LGBl. Nr. 18/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.04.2017

Für die gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 und 2 Oö. FGPG zur feuerpolizeilichen Überprüfung beizuziehenden Teilnehmenden gilt als Kostenersatz der Tarif, der der Rauchfangkehrerin bzw. dem Rauchfangkehrer für die Teilnahme bei baubehördlichen Verfahren und feuerpolizeilichen Überprüfungen gebührt. Als Grundlage dafür gilt die Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifverordnung 2017, LGBl. Nr. 90/2016. In diesem Tarif ist die Umsatzsteuer enthalten.