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Oö. Feuerwehrgesetz 2015 (Oö. FWG 2015)
§ 28. Aufsicht
(1) Die Freiwillige Feuerwehr steht unter der Aufsicht ihrer Standortgemeinde. Diese hat unbeschadet der nach anderen Gesetzen geltenden Befugnisse das Recht,
- die Finanz- und Vermögensgebarung, insbesondere die widmungsgemäße Verwendung öffentlicher Mittel zu überprüfen,
- die Behebung von Mängeln in der Finanz- und Vermögensgebarung mit Bescheid vorzuschreiben und
- die Behebung von Verstößen gegen gesetzliche oder sonstige Vorschriften mit Bescheid anzuordnen.
(2) Die Organe der Freiwilligen Feuerwehr sind verpflichtet, die Standortgemeinde in Ausübung des Aufsichtsrechts gemäß Abs. 1 in alle Unterlagen Einsicht nehmen zu lassen und die verlangten Auskünfte und Informationen zu erteilen.
(3) Über Antrag einer Pflichtbereichsgemeinde, die nicht zugleich Standortgemeinde ist, hat die Standortge-meinde ihr Aufsichtsrecht gemäß Abs. 1 Z 1 auszuüben. Sie hat die dafür nötigen Überprüfungen selbst vorzunehmen oder die Landes-Feuerwehrleitung mit der Überprüfung zu betrauen; in diesem Fall hat die Landes-Feuerwehrleitung die Gemeinde vom Überprüfungsergebnis in Kenntnis zu setzen.