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Vorschrift
Oö. Feuerwehrgesetz 2015 (Oö. FWG 2015)
§ 27. Provisorische Bestellung von Mitgliedern des Feuerwehrkommandos
idF LGBl. Nr. 95/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.12.2024
(1) Kommt die Wahl bzw. die Bestellung, auf welche jeweils unverzüglich, zumindest jedoch alle drei Monate durch den Wahlausschuss bzw. durch das Feuerwehrkommando hinzuwirken ist, aller oder einzelner Mitglieder des Feuerwehrkommandos binnen sechs Monaten nicht zustande, werden sie auf Vorschlag der Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. des Bezirks-Feuerwehrkommandanten, bei Städten mit eigenem Statut auf Vorschlag der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten provisorisch durch die Landes-Feuerwehrleitung bestellt. Bei provisorischer Bestellung einer Feuerwehrkommandantin bzw. eines Feuerwehrkommandanten oder deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreters ist vorher die Standortgemeinde zu hören.
(LGBl. Nr. 95/2024)
(2) Der Bestellungsvorgang ist von der Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. vom Landes-Feuerwehrinspektor vorzubereiten; insbesondere ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die jeweiligen Kommandofunktionen vorliegen.
(3) Die provisorische Bestellung erlischt, sobald es zu einer rechtswirksamen Wahl bzw. Bestellung kommt.
(4) Eine provisorische Bestellung gemäß Abs. 1 ist für längstens ein Jahr möglich. Nach Ablauf dieser Frist ist eine weitere provisorische Bestellung unzulässig.
(LGBl. Nr. 95/2024)