Dokument-ID: 730575

Vorschrift

Oö. Feuerwehrgesetz 2015 (Oö. FWG 2015)

Inhaltsverzeichnis

§ 27. Provisorische Bestellung von Mitgliedern des Feuerwehrkommandos

idF LGBl. Nr. 104/2014 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2015

(1) Kommt die Wahl bzw. die Bestellung aller oder einzelner Mitglieder des Feuerwehrkommandos binnen sechs Monaten nicht zustande, werden sie auf Vorschlag der Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. des Bezirks-Feuerwehrkommandanten, bei Städten mit eigenem Statut auf Vorschlag der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten provisorisch durch die Landes-Feuerwehrleitung bestellt. Bei provisorischer Bestellung einer Feuerwehrkommandantin bzw. eines Feuerwehrkommandanten oder deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreters ist vorher die Standortgemeinde zu hören.

(2) Der Bestellungsvorgang ist von der Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. vom Landes-Feuerwehrinspektor vorzubereiten; insbesondere ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die jeweiligen Kommandofunktionen vorliegen.

(3) Die provisorische Bestellung erlischt, sobald es zu einer rechtswirksamen Wahl bzw. Bestellung kommt.