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Dokument-ID: 732132
Oö. Feuerwehrgesetz 2015 (Oö. FWG 2015)
§ 35. Finanzierung
(1) Die Mittel des Oö. Landes-Feuerwehrverbands werden gebildet aus:
- einem laufenden Zuschuss des Landes in Höhe von vier Fünftel des Landesanteils an der Feuerschutzsteuer;
- sonstigen Einkünften und Zuwendungen.
(2) Die Mittel des Oö. Landes-Feuerwehrverbands werden von der Landes-Feuerwehrleitung verwaltet.
(3) Der Haushaltsvoranschlag bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Im Übrigen gilt § 48 sinngemäß.