Dokument-ID: 732133

Vorschrift

Oö. Feuerwehrgesetz 2015 (Oö. FWG 2015)

Inhaltsverzeichnis

§ 36. Organe

idF LGBl. Nr. 95/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.12.2024

(1)  Die Organe des Oö. Landes-Feuerwehrverbands sind

  1. die Landes-Feuerwehrleitung,
  2. der Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantentag,
  3. die Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. der Landes-Feuerwehrkommandant,
  4. die Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. der Landes-Feuerwehrinspektor,
  5. die Bezirks-Feuerwehrkommandantinnen bzw. Bezirks-Feuerwehrkommandanten,
  6. die Abschnitts-Feuerwehrkommandantinnen bzw. Abschnitts-Feuerwehrkommandanten.

(2)  Die Organe und Mitglieder von Kollegialorganen des Oö. Landes-Feuerwehrverbands werden nach Maßgabe dieses Landesgesetzes jeweils für eine Funktionsperiode von fünf Jahren gewählt oder bestellt; sie haben ihre Funktion jedoch so lange auszuüben, bis die neuen Organe oder Mitglieder von Organen gewählt oder bestellt sind. Wenn eine Funktion vorzeitig frei wird, so ist sie nur mehr für den Rest der Funktionsperiode durch Wahl oder Bestellung nachzubesetzen.

(2a) Die Wahlen anlässlich des Endens der Funktionsperiode (Abs. 2) finden alle fünf Jahre statt, wobei die Wahlen der Abschnitts-Feuerwehrkommandantinnen und Abschnitts-Feuerwehrkommandanten jeweils bis zum 31. Jänner, die Wahlen der Bezirks-Feuerwehrkommandantinnen und Bezirks-Feuerwehrkommandanten jeweils zwischen 15. Februar und 31. März, die Wahlen der Mitglieder der Landes-Feuerwehrleitung gemäß § 37 Abs. 1 Z 1, 3 und 6 bis 8 jeweils zwischen 15. April und 31. Mai des jeweiligen Wahljahrs durchzuführen sind.
(LGBl. Nr. 95/2024)

(3)  Die Organe des Oö. Landes-Feuerwehrverbands sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an die Weisungen der ihnen jeweils übergeordneten Organe gebunden; Weisungen über das Stimmverhalten bei Sitzungen der Kollegialorgane des Oö. Landes-Feuerwehrverbands sind unzulässig. Im Übrigen darf die Befolgung von Weisungen nur verweigert werden, wenn

1.

sie von einem unzuständigen Organ ergangen sind oder

2.

ihre Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften

verstoßen würde oder

3.

sie sich auf das Abstimmungsverhalten im Rahmen der Sitzungen der Kollegialorgane beziehen.

(4)  Die Organe und Mitglieder von Kollegialorganen des Oö. Landes-Feuerwehrverbands haben – unbeschadet der im Folgenden aufgezählten Zuständigkeiten – die Interessen des Verbands wahrzunehmen. Für das Organ gemäß Abs. 1 Z 3 sowie dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter gelten die Bestimmungen des Oö. Landes-Bezügegesetzes 1998, wobei die Bezüge für das Organ gemäß Abs. 1 Z 3 im Fall der hauptberuflichen Ausübung 100 % (im Fall der nebenberuflichen Ausübung 75 %) und für die Stellvertretung im Fall der hauptberuflichen Ausübung 75 % (im Fall der nebenberuflichen Ausübung 56,25 %) des Ausgangsbetrags nach §§ 1 und 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre betragen. Die demnach vorgesehene Anpassung entfällt für das Kalenderjahr 2018. Die Landesregierung kann im Einzelfall über begründeten Vorschlag der Landes-Feuerwehrleitung einen höheren Prozentsatz des Ausgangsbetrags festsetzen. Die sonstigen Organe und Mitglieder von Kollegialorganen des Oö. Landes-Feuerwehrverbands üben ihre Tätigkeiten ehrenamtlich aus, haben jedoch gegenüber dem Oö. Landes-Feuerwehrverband Anspruch auf Ersatz des ihnen aus der Tätigkeit erwachsenden Aufwands. Hinsichtlich des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung für die Mitglieder der einzelnen Organe des Oö. Landes-Feuerwehrverbands gilt § 21 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass der Oö. Landes-Feuerwehrverband an die Stelle der Standortgemeinde tritt.
(LGBl. Nr. 94/2017)

(5)  Die Organe und Mitglieder von Kollegialorganen des Oö. Landes-Feuerwehrverbands sind berechtigt, die ihnen rangmäßig zukommende Bekleidung und die Dienstabzeichen entsprechend der Bekleidungsordnung für Freiwillige Feuerwehren zu tragen.
(LGBl. Nr. 95/2024)