Dokument-ID: 732134

Vorschrift

Oö. Feuerwehrgesetz 2015 (Oö. FWG 2015)

Inhaltsverzeichnis

§ 37. Landes-Feuerwehrleitung

idF LGBl. Nr. 95/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.12.2024

(1)  Der Landes-Feuerwehrleitung gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

  1. die Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. der Landes-Feuerwehrkommandant (§ 39) als Vorsitzende bzw. Vorsitzender;
  2. zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter des Landes, die von der Landesregierung ernannt werden;
  3. die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten (§ 39);
  4. die Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. der Landes-Feuerwehrinspektor (§ 40);
  5. die Leiterin bzw. der Leiter der Landes-Feuerwehrschule (§ 45c); (LGBl. Nr. 95/2024)
  6. vier Mitglieder aus den Reihen der Bezirks-Feuerwehrkommandantinnen bzw. Bezirks-Feuerwehrkommandanten, die von den Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantinnen bzw. Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandanten gewählt werden, wobei jeweils ein Mitglied Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. Bezirks-Feuerwehrkommandant im Innviertel (politische Bezirke Braunau, Ried im Innkreis, Schärding), im Hausruckviertel (politische Bezirke Eferding, Grieskirchen, Vöcklabruck, Wels-Land und die Stadt Wels), im Traunviertel (politische Bezirke Gmunden, Kirchdorf an der Krems, Linz-Land, Steyr-Land sowie die Städte Linz und Steyr) und im Mühlviertel (politische Bezirke Freistadt, Perg, Rohrbach und Urfahr-Umgebung) sein muss;
  7. ein Mitglied aus den Reihen der Feuerwehrkommandantinnen bzw. Feuerwehrkommandanten der Berufsfeuerwehren, das von den Feuerwehrkommandantinnen bzw. Feuerwehrkommandanten der Berufsfeuerwehren gewählt wird;
  8. ein Mitglied aus den Reihen der Feuerwehrkommandantinnen bzw. Feuerwehrkommandanten der Betriebsfeuerwehren, das von den Feuerwehrkommandantinnen bzw. Feuerwehrkommandanten der Betriebsfeuerwehren gewählt wird;
  9. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter einer gemäß § 20 Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz anerkannten juristischen Person, die bzw. der über deren Vorschlag von der Landesregierung ernannt wird. (LGBl. Nr. 95/2024)

(1a) Der Landes-Feuerwehrleitung gehört als beratendes Mitglied ohne Stimmberechtigung die Landes-Feuerwehrjugendreferentin bzw. der Landes-Feuerwehrjugendreferent an, die bzw. der von der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. vom Landes-Feuerwehrkommandanten für die Dauer ihrer bzw. seiner Funktionsperiode ernannt wird.
(LGBl. Nr. 95/2024)


(2)  Die Aufgaben der Landes-Feuerwehrleitung sind:

1.

die Erlassung von Dienstordnungen und der Bekleidungsordnung;

1a.

die Erlassung der Geschäftsordnung gemäß § 37 Abs. 4; (LGBl. Nr. 95/2024)

2.

die Erlassung der Richtlinie für die Durchführung der grundlegenden Ausbildungen und der laufenden Übungs- und Schulungstätigkeit; (LGBl. Nr. 95/2024)

3.

die Erlassung der Richtlinie für die Erstellung der Alarm- und Einsatzpläne;

4.

die Erlassung weiterer Richtlinien für die Durchführung der Aufgaben des Oö. Landes-Feuerwehrverbands;

5.

die Finanz- und Vermögensgebarung;

6.

die Wahrnehmung des Vorschlagsrechts gemäß § 36 Abs. 4;

7.

die Zuerkennung von Unterstützungen gemäß § 34 Abs. 2 Z 5;

8.

die Gebarungsprüfung bei Feuerwehren über Antrag der Gemeinde;

9.

die Wahrnehmung des Vorschlagsrechts für die Funktion der Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. des Landes-Feuerwehrinspektors und die Bestellung der Leiterin bzw. des Leiters der Landes-Feuerwehrschule;

10.

die Funktionsenthebung der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten oder deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreters;

11.

die Bestellung und Abberufung von Hilfsorganen gemäß § 45 Abs. 1 auf Vorschlag der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten;

12.

die provisorische Bestellung von Mitgliedern des Feuerwehrkommandos;

13.

die provisorische Bestellung einer Bezirks- oder Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. eines Bezirks- oder Abschnitts-Feuerwehrkommandanten;

14.

Wahrnehmung der Anhörungsrechte für den Oö. Landes-Feuerwehrverband, sofern nicht ausdrücklich die Anhörung eines anderen Organs gesetzlich vorgesehen ist;

15.

die Antragstellung auf Löschung im Feuerwehrbuch;

16.

die Beschlussfassung gemäß § 45b Abs. 3; (LGBl. Nr. 95/2024)

17.

die Durchführung der ihr durch dieses Landesgesetz ausdrücklich übertragenen weiteren Aufgaben. (LGBl. Nr. 95/2024)

(3)  Angelegenheiten des Abs. 2 (insbesondere solche der Z 4) sind, wenn sie mehrjährige wesentliche finanzielle Auswirkungen für das Land und die Gemeinden nach sich ziehen und es von einem Mitglied der Landes-Feuerwehrleitung verlangt wird, vor der Beschlussfassung durch die Landes-Feuerwehrleitung samt einer detaillierten Kostenabschätzung der Landesregierung zur Stellungnahme vorzulegen.

(4) Die Landes-Feuerwehrleitung hat für die Geschäftsführung des Oö. Landes-Feuerwehrverbands eine Geschäftsordnung zu erlassen, die zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Landesregierung bedarf. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Geschäftsordnung gegen keine gesetzlichen Bestimmungen verstößt.

(5)  Zur Vorberatung einzelner Angelegenheiten können Ausschüsse in beratender Funktion eingerichtet werden. Die näheren Details werden in der Geschäftsordnung geregelt.

(6)  Für die Behandlung einzelner Angelegenheiten können Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden.

(7)  Für eine Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; eine Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme.
(LGBl. Nr. 95/2024)

(8)  Die Landes-Feuerwehrleitung ist berechtigt, von allen Organen des Oö. Landes-Feuerwehrverbands und der Feuerwehren, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Bestimmungen, Auskünfte zu verlangen. Die Organe des Oö. Landes-Feuerwehrverbands und der Feuerwehren sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen.

(9)  Die Landes-Feuerwehrleitung hat die zur Wahl der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 6, 7 und 8 Wahlberechtigten zur Wahl einzuberufen. Die näheren Bestimmungen für die Durchführung dieser Wahl, insbesondere über die Einberufung, die Einbringung von Wahlvorschlägen, den Wahltag, die Abstimmungsform und die Stimmenauszählung sind von der Landesregierung durch Verordnung zu regeln.