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Oö. Feuerwehrgesetz 2015 (Oö. FWG 2015)
§ 50a. Umlaufbeschlüsse
(1) Für Kollegialorgane nach §§ 17 und 37 ist in begründeten Ausnahmefällen eine Beschlussfassung im Umlaufweg zulässig.
(2) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende hat den Antrag auf Durchführung einer Umlaufabstimmung sowie den im Umlauf zu erledigenden Antrag allen Mitgliedern des Kollegialorgans unter Setzung einer angemessenen Frist von zumindest sieben Tagen schriftlich unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, zu übermitteln. Die Anträge müssen begründet und so gefasst sein, dass darüber mit „ja“ oder „nein“ abgestimmt werden kann.
(3) Für das Zustandekommen sowohl des Beschlusses auf Durchführung einer Umlaufabstimmung als auch des Beschlusses des im Umlauf zu erledigenden Antrags haben bei Kollegialorganen nach § 17 mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, und beim Kollegialorgan nach § 37 mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, darunter jeweils jedenfalls die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende oder ihre bzw. seine Stellvertretung, ihre Stimme abzugeben. Die Mitglieder haben ihre Stimme schriftlich abzugeben und an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, so rechtzeitig zu übermitteln, dass sie innerhalb der gesetzten Frist einlangt.
(4) Ein Beschluss im Umlaufweg kommt nicht zustande, wenn auch nur ein Mitglied, das seine Stimme abgegeben hat, eine Beratung oder eine andere Fassung des Antrags verlangt, also den Antrag auf Durchführung einer Umlaufbestimmung ablehnt. Diesfalls ist der Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen.
(5) Für das Zustandekommen des im Umlauf zu erledigenden Antrags ist die Zustimmung der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich.
(6) Die Teilnahme an der Abstimmung sowie das Ergebnis der Beschlussfassung ist von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden unmittelbar nach Ablauf der Frist in einem Protokoll zu dokumentieren und allen Mitgliedern unverzüglich mitzuteilen. Mit der Protokollierung ist der Beschluss wirksam.
(7) Die näheren Details über die Beschlussfassung im Umlaufweg sind in den Dienstordnungen zu regeln.
(LGBl. Nr. 95/2024)