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Vorschrift
Oö. Feuerwehrgesetz 2015 (Oö. FWG 2015)
§ 50b. Videokonferenzen
idF LGBl. Nr. 95/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.12.2024
(1) Kollegialorgane nach §§ 17 und 37 können in begründeten Ausnahmefällen auf Vorschlag der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden Sitzungen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchführen und auf diesem Weg Beschlüsse fassen.
(2) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende hat allen Mitgliedern des Kollegialorgans schriftlich unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, alle für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen sowie eine Begründung für die Durchführung einer Videokonferenz vollständig zu übermitteln und dabei auch die dafür vorgesehene technische Anwendung bekannt zu geben.
(3) Ein Beschluss im Rahmen einer Videokonferenz kommt nicht zustande, wenn auch nur ein Mitglied vor oder während der Videokonferenz, aber jedenfalls vor Beschlussfassung, die Durchführung der Beschlussfassung im Rahmen der Videokonferenz ablehnt. Diesfalls ist der Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen.
(4) Für eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden mündlich abgeben. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung § 17 Abs. 5 und § 37 Abs. 7 sinngemäß.
(5) Die Teilnahme an der Abstimmung sowie das Ergebnis der Beschlussfassung ist von der Vorsitzenden bzw. von dem Vorsitzenden in einem Protokoll zu dokumentieren und allen Mitgliedern unverzüglich mitzuteilen.
(6) Im Rahmen einer Videokonferenz können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden. Soweit Sitzungen nicht öffentlich sind, ist durch die einzelnen Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Videokonferenz zu gewährleisten, dass die Nichtöffentlichkeit der Sitzung gewahrt ist.
(7) Die näheren Details über die Abhaltung von Videokonferenzen sind in den Dienstordnungen zu regeln.
(LGBl. Nr. 95/2024)