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- Brandschutzorganisation
- Bau- und Anlagentechnik
- Brandschutztechnische Einrichtungen
- Löschhilfen, Löscheinrichtungen, abwehrender Brandschutz
- Gefahrenbeurteilung und brennbare Stoffe
- Schutzmaßnahmen und Brandschutzkonzept
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- Brandschutz und Facility Management (Richtlinie GEFMA FMA 190)
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Brandschutzorganisation
- Brandschutzorganisation und TRVB 119
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Bau- und Anlagentechnik
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- Flächen für die Feuerwehr
- Garagen, Parkdecks, Stellplätze – OIB-RL 2.2
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- Bürogebäude – TRVB 116 und 115
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- Fassaden und Fassadenelemente
- Baustellen – TRVB 149
- Brandschutz in der Land- und Forstwirtschaft
- Brennbare Flüssigkeiten auf Baustellen nach VbF 2023
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Brandschutztechnische Einrichtungen
- Rauchwarnmelder – TRVB 122
- Brandmeldeanlagen – TRVB 123
- Anschaltebedingungen für Brandmeldeanlagen – TRVB 114
- Feststellanlagen – TRVB 148
- Rauchabzüge für Stiegenhäuser – TRVB 111 bis 2015
- Rauch- und Wärmeabzugsanlagen – TRVB 125
- Brandfallsteuerungen – TRVB 151
- Elektroakustische Notfallsysteme – TRVB 158
- Objektfunkanlagen – TRVB 159
- Druckbelüftungsanlagen
- Löschhilfen, Löscheinrichtungen, abwehrender Brandschutz
- Gefahrenbeurteilung und brennbare Stoffe
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Schutzmaßnahmen und Brandschutzkonzepte
- Das Standard-Brandschutzkonzept
- Vorgehensweise bei Abweichungen von Anforderungen der OIB-RL zum Brandschutz
- Rangordnung der Gefahrenverhütung bei gefährlichen Arbeitsstoffen – ASchG
- Feuer- und Heißarbeiten – TRVB 104
- Verwendung von und Arbeiten an oder in der Nähe von elektrischen Anlagen
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- Brand- und Explosionsschutz bei Desinfektionsmitteln und Industriealkoholen
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Lager und Lagerungen
- Anforderungen an Lager – TRVB 142 (aufgehoben)
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Vorschrift
Oö. Feuerwehrgesetz 2015 (Oö. FWG 2015)
§ 50c. Entfall von verpflichtend abzuhaltenden Sitzungen
idF LGBl. Nr. 95/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.12.2024
Ist die Abhaltung von Sitzungen von Kollegialorganen und sonstigen Gremien, die auf Grund dieses Gesetzes in einem bestimmten Turnus, in einer bestimmten Anzahl während eines bestimmten Zeitraums oder auf Verlangen einzuberufen sind, wegen eines zwingenden Hinderungsgrundes, insbesondere im Krisen- und Katastrophenfall, nicht möglich und kommt auch eine Abhaltung im Umlaufweg oder die Durchführung der Sitzung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz nicht in Betracht oder ist dies für dieses Kollegialorgan nicht vorgesehen, so entfällt die Verpflichtung. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes ist die Sitzung unverzüglich nachzuholen.
(LGBl. Nr. 95/2024)