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Vorschrift
Oö. Feuerwehrgesetz 2015 (Oö. FWG 2015)
§ 50d. Verarbeitung personenbezogener Daten
idF LGBl. Nr. 95/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.12.2024
(1) Die Behörden nach § 3 Abs. 2, die Feuerwehren und der Oö. Landes-Feuerwehrverband sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, die zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten gemeinsam zu verarbeiten.
(2) Zum Zweck der Mitgliederverwaltung sind die Feuerwehren und der Oö. Landes-Feuerwehrverband als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, insbesondere folgende personenbezogene Daten von natürlichen Personen, die aktuelle oder potentielle Mitglieder einer Feuerwehr oder eines Organs bzw. einer sonstigen Einrichtung des Oö. Landes-Feuerwehrverbands sind, gemeinsam zu verarbeiten:
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- Adresse, elektronische Kontaktdaten und sonstige Erreichbarkeitsdaten;
- Bankdaten;
- Lenkberechtigungen;
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(3) Die Ermächtigungen nach Abs. 1 und 2 umfassen unter den Voraussetzungen des Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) auch die zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlichen besonderen Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere von Gesundheitsdaten. Zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen sind die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen.
(4) Die Erfüllung von datenschutzrechtlichen Informations-, Auskunfts, Berichtigungs, Löschungs- und sonstigen Pflichten obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden.
(LGBl. Nr. 95/2024)