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Dokument-ID: 228142

Vorschrift

REACH-Verordnung (REACH-VO)

Inhaltsverzeichnis

5 Leitlinien für die sichere Verwendung

Diese Angaben müssen mit denen im Sicherheitsdatenblatt übereinstimmen, wenn nach Artikel 31 ein Sicherheitsdatenblatt erforderlich ist. (ABl. L 308/2018)

Wird ein zu registrierender Stoff auch in einer oder mehreren Nanoformen hergestellt oder eingeführt, so gelten die Informationsanforderungen dieses Abschnitts gegebenenfalls auch für die verschiedenen Nanoformen oder Kategorien ähnlicher von Nanoformen, wie in Unterabschnitt 2.4 beschrieben. (ABl. L 308/2018)

5.1 Erste-Hilfe-Maßnahmen (Sicherheitsdatenblatt Position 4)

5.2 Maßnahmen zur Brandbekämpfung (Sicherheitsdatenblatt Position 5)

5.3 Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung (Sicherheitsdatenblatt Position 6)

5.4 Lagerung und Handhabung (Sicherheitsdatenblatt Position 7)

5.5 Angaben zum Transport (Sicherheitsdatenblatt Position 14)

Ist ein Stoffsicherheitsbericht nicht erforderlich, so sind folgende zusätzliche Angaben zu machen:

5.6 Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstung (Sicherheitsdatenblatt Position 8)

5.7 Stabilität und Reaktivität (Sicherheitsdatenblatt Position 10)

5.8 Entsorgung

5.8.1 Hinweise zur Entsorgung (Sicherheitsdatenblatt Position 13)

5.8.2 Für die Industrie bestimmte Angaben zum Recycling und zur Entsorgung

5.8.3 Für die Allgemeinheit bestimmte Angaben zum Recycling und zur Entsorgung