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Dokument-ID: 228143
Vorschrift
REACH-Verordnung (REACH-VO)
6 Expositionsbezogene Informationen für registrierte Stoffe im Mengenbereich zwischen 1 und 10 Tonnen pro Jahr je Hersteller oder Importeur
Wird ein zu registrierender Stoff auch in einer oder mehreren Nanoformen hergestellt oder eingeführt, so gelten die Informationsanforderungen dieses Abschnitts auch für die verschiedenen Nanoformen oder Kategorien ähnlicher von Nanoformen, wie in Unterabschnitt 2.4 beschrieben. (ABl. L 308/2018)
6.1 Hauptverwendungskategorie
6.1.1
- industrielle Verwendung und/oder
- gewerbliche Verwendung und/oder
- Verwendung durch Verbraucher
6.1.2 Arten der industriellen und gewerblichen Verwendung
- Verwendung in einem geschlossenen System und/oder
- Verwendung mit der Folge eines Einschlusses in oder auf einer Matrix und/oder
- eingeschränkte Verwendung durch einen eingeschränkten Personenkreis und/oder
- verbreitete Verwendung
6.2 Signifikanter Expositionsweg/Signifikante Expositionswege
6.2.1 Exposition von Menschen
- oral und/oder
- dermal und/oder
- inhalativ
6.2.2 Umweltexposition
- Wasser und/oder
- Luft und/oder
- feste Abfälle und/oder
- Boden
6.3 Expositionsmuster
- unbeabsichtigte/seltene Exposition und/oder
- gelegentliche Exposition und/oder
- ständige/häufige Exposition