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Dokument-ID: 161973
Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997
§ 2. Einteilung der Veranstaltungen
(1) Die Veranstaltungen werden eingeteilt in
- bewilligungspflichtige (§ 4 Abs 1) und
- anmeldepflichtige (§ 12).
(2) Anmeldepflichtige Veranstaltungen, die nach ihrer Art, dem Bereich der Veranstaltungsstätte und dem Ausmaß des zu erwartenden Publikumsinteresses in ihrer Bedeutung nicht über den Bereich einer Gemeinde hinausreichen, gelten als Veranstaltungen von örtlicher Bedeutung.