Dokument-ID: 161974

Vorschrift

Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997

Inhaltsverzeichnis

§ 3. Veranstalter

idF LGBl. Nr. 100/1997 | Datum des Inkrafttretens 31.12.1997

Veranstalter im Sinn dieses Gesetzes ist, wer eine Veranstaltung abhält oder wer öffentlich oder gegenüber der Behörde als Veranstalter auftritt. Im Zweifel hat als Veranstalter zu gelten, wer über die Veranstaltungsstätte verfügungsberechtigt ist.