
© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at
Dokument-ID: 101465
Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung
§ 7. Veranstaltungsräume in Kellergeschoßen
Veranstaltungsräume in Kellergeschoßen dürfen nicht mehr als 900 Personen fassen und nicht mehr als 5 m unter der als Fluchtweg dienenden Verkehrsfläche (§ 4 Abs 1) liegen. Die Räume müssen Rauchabzüge haben. Bei Überschreitung dieser Grenzwerte müssen zum Ausgleich entsprechende Sicherheitsvorkehrungen geschaffen werden.